Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wiekon GmbH mit Sitz in 83101 Rohrdorf

 

§ 1 Geltung

  • Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WIEKON GmbH erfolgen aus-schließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Be-standteil aller Verträge, die die WIEKON GmbH mit ihren Vertragspartnern (nach-folgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistun-gen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals geson-dert vereinbart werden.
  • Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die WIEKON GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert wider-spricht. Selbst wenn die WIEKON GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäfts-bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  • Alle Angebote der WIEKON GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte An-nahmefrist enthalten. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unter-zeichneten Vertrag oder mittels Bestellung des Auftraggebers und Zugang einer schriftlich oder elektronisch (Fax oder E-Mail) übermittelten Auftragsbestätigung der WIEKON GmbH zustande, außerdem dadurch, dass die WIEKON GmbH mit der ver-tragsgemäßen Leistungserbringung beginnt bzw. die Ware liefert.
  • Ausschlaggebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der WIEKON GmbH, sonst das Angebot der WIEKON GmbH. Sonstige Angaben oder An-forderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schrift-lich oder elektronisch vereinbaren oder die WIEKON GmbH sie schriftlich oder elek-tronisch bestätigt hat.
  • Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder elektronischen Form.
  • Angaben der WIEKON GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vor-gesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garan-tierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen dar-stellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht be-einträchtigen.
  • Die WIEKON GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der WIEKON GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Ver-langen der WIEKON GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurück-zugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver-handlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

  • Lieferungen erfolgen ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die WIEKON GmbH berechtigt, die Art der Ver-sendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • Von der WIEKON GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  • Die WIEKON GmbH kann –unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers– vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Ver-schiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der WIEKON GmbH gegen-über nicht nachkommt.
  • Die WIEKON GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Liefer-verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Roh-stoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die WIEKON GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der WIEKON GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die WIEKON GmbH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Hindernisse von vorübergehender Dauer berechtigen die WIEKON GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder we-gen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen ange-messenen Zeitraum.
  • Die WIEKON GmbH kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Auftraggeber isoliert sinnvoll nutzbar sind.
  • Gerät die WIEKON GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der WIEKON GmbH auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 4 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme

  • Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Rohrdorf, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  • Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und WIEKON GmbH dies dem Auf-traggeber angezeigt hat.
  • Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
  • Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu ver-tretenden Gründen, so ist die WIEKON GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus ent-stehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu ver-langen. Hierfür kann die WIEKON GmbH eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,20 % des Nettopreises pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises verlangen.
  • Der Nachweis eines höheren Schadens sowie gesetzliche Ansprüche (insbesondere Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geld-ansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass der WIEKON GmbH überhaupt kein oder ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlung

  • Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Ver-tragsabschlusses aktuellen Preise der WIEKON GmbH, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

Beim Versendungskauf (§ 3 Abs. 1, Satz 2) trägt der Auftraggeber zusätzlich die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewünsch-ten Transportversicherung.

  • Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der WIEKON GmbH sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  • Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurück-behaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers, insbesondere gem. § 6 unberührt.
  • Die WIEKON GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der WIEKON GmbH durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 6 Gewährleistung

  • Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Pflicht zur Nacherfüllung bei Vorliegen eines unver-schuldeten Sach-/Rechtsmangels.
  • Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die WIEKON GmbH nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.
  • Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Fehlern sowie bei Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritten entstehen.
  • Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben des Herstellers, insbesondere in Herstellerprospekten übernimmt die WIEKON GmbH keine Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte Eigenschaften der Firma WIEKON GmbH oder als mit der Firma WIEKON GmbH vereinbart. Soweit der Firma WIEKON GmbH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, verpflichtet sich die Firma WIEKON GmbH, diese Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten, soweit dem Auftraggeber gegen die Firma WIEKON GmbH ein Gewährleistungsanspruch nicht zusteht.
  • Die Firma WIEKON GmbH kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Rüge tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Auf-traggeber konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag.
  • Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegen-stände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

  • Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die WIEKON GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haftet die WIEKON GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die WIEKON GmbH vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Ver-tragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auf-traggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf), in diesem Fall ist die Haftung der WIEKON GmbH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden die WIEKON GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit die WIEKON GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Auf-traggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  • Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus diesem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die WIEKON GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
  • Der Auftraggeber hat die WIEKON GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die der WIEKON GmbH gehörenden Waren erfolgen.
  • Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die WIEKON GmbH.
  • Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Ver-wertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der WIEKON GmbH als Hersteller erfolgt und die WIEKON GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der WIEKON GmbH eintreten sollte, überträgt der Auf-traggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die WIEKON GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die WIEKON GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  • Wird die Vorbehaltsware als solche oder zusammen mit nicht der WIEKON GmbH gehörenden Produkten veräußert, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Die WIEKON GmbH nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der WIEKON GmbH, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der WIEKON GmbH, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der WIEKON GmbH an dem Miteigentum entspricht.
  • Die WIEKON GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die WIEKON GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die WIEKON GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall wider-rufen.
  • Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der WIEKON GmbH hinweisen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der WIEKON GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der WIEKON GmbH.
  • Die WIEKON GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen nach Wahl des Auftraggebers rückübertragen oder freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Mit Tilgung aller Forderungen der WIEKON GmbH aus der Geschäfts-verbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Auftraggeber über.
  • Tritt die WIEKON GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 9 Schlussbestimmungen

  • Gerichtsstand ist Rohrdorf.
  • Die Beziehungen zwischen der WIEKON GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungs-lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksa-men Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaft-lichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts-bedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.